Martina Pätz

Fachanwältin für Familienrecht

Tel: 03641-827555

info@ra-paetz.de

 

Lassallestraße 14
07743 Jena

 

Kosten

Viele Ratsuchende scheuen den Weg in eine Anwaltskanzlei, weil eine Vertretung oder Beratung mit Kosten verbunden ist. Wir haben für Sie nachfolgend einige allgemeine Informationen zu Anwaltsgebühren zusammengestellt.

Die Vergütung eines Rechtsanwaltes bestimmt sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei sich die Gebühren am Gegenstandswert und dem Verfahrensstand orientieren.

Seit dem 01.07.2008 können für außergerichtliche Beratungen auch Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden. In einer Vergütungsvereinbarung kann zum Beispiel ein Pauschalhonorar für eine bestimmte Tätigkeit oder für eine Beratung vereinbart werden.

Auch beraten wir Sie über die Möglichkeiten der Kostenerstattung durch die Gegenseite und der Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

Sollten Sie die Gerichts- und Anwaltskosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, gibt es die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Diese Hilfe erhalten Sie dann, wenn Sie über kein bzw. ein nur geringes Einkommen verfügen und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt zusätzlich hinreichende Erfolgsaussichten der von Ihnen angestrebten Rechtsverfolgung / Rechtsverteidigung voraus.

Beratungshilfe Für die außergerichtliche Beratung  durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen. Den entsprechenden Beratungsschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes. Dort müssen Sie unter anderem Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt geben und dem Antrag geeignete Unterlagen beifügen. Als Mandant müssen Sie den Beratungsschein mitbringen und zusätzlich 10,00 € für die Beratung bezahlen.

 

Prozesskostenhilfe Für ein gerichtliches Verfahren besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung ist ein geringes Einkommen und Vermögen.  Die beabsichtigte Rechtsverfolgung / Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen.  Prozesskostenhilfe kann auch mit der Verpflichtung verbunden sein, dass Raten an das Gericht bezahlt werden müssen. Außerdem besteht die Möglichkeit, den Bescheid über die Bewilligung bei Veränderung der Einkommensverhältnisse aufzuheben oder abzuändern.